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   OVG Rheinland-Pfalz, 08.02.2000 - 1 B 10066/00   

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https://dejure.org/2000,22953
OVG Rheinland-Pfalz, 08.02.2000 - 1 B 10066/00 (https://dejure.org/2000,22953)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.02.2000 - 1 B 10066/00 (https://dejure.org/2000,22953)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Februar 2000 - 1 B 10066/00 (https://dejure.org/2000,22953)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.01.1989 - 1 B 9.89

    Bestimmung der Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.02.2000 - 1 B 10066/00
    Die Abstandsvorschriften sind danach nur dann nicht anwendbar, wenn die Grenzbebauung zwingend ist, d.h. wenn ein Vorhaben, welches die in § 8 vorgesehenen Grenzabstände einhielt, sich nicht einfügen, sondern als Fremdkörper erscheinen würde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 1978, BauR 1979, 410; Beschlüsse vom 5. Juni 1985 - 1 B 21/85 -, vom 14. April 1989 - 1 B 9/89 -, vom 31. Oktober 1990 - 1 B 12309/90.OVG -, vom 9. September 1991 - 1 B 11540/91.OVG - und Urteil vom 11. November 1993 - 1 A10593/93.OVG - ebenso Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO Rheinland-Pfalz, § 8 Rdnr. 25 und Stich/Gabelmann/Porger, LBauO Rheinland-Pfalz, § 8 Rdnr. 19).
  • BVerwG, 19.03.1985 - 1 B 21.85

    Darlegung eines Verfahrensmangels als Zulassungsgrund der Revision - Zustellung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.02.2000 - 1 B 10066/00
    Die Abstandsvorschriften sind danach nur dann nicht anwendbar, wenn die Grenzbebauung zwingend ist, d.h. wenn ein Vorhaben, welches die in § 8 vorgesehenen Grenzabstände einhielt, sich nicht einfügen, sondern als Fremdkörper erscheinen würde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 1978, BauR 1979, 410; Beschlüsse vom 5. Juni 1985 - 1 B 21/85 -, vom 14. April 1989 - 1 B 9/89 -, vom 31. Oktober 1990 - 1 B 12309/90.OVG -, vom 9. September 1991 - 1 B 11540/91.OVG - und Urteil vom 11. November 1993 - 1 A10593/93.OVG - ebenso Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO Rheinland-Pfalz, § 8 Rdnr. 25 und Stich/Gabelmann/Porger, LBauO Rheinland-Pfalz, § 8 Rdnr. 19).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.1978 - 1 A 103/78
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.02.2000 - 1 B 10066/00
    Die Abstandsvorschriften sind danach nur dann nicht anwendbar, wenn die Grenzbebauung zwingend ist, d.h. wenn ein Vorhaben, welches die in § 8 vorgesehenen Grenzabstände einhielt, sich nicht einfügen, sondern als Fremdkörper erscheinen würde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 1978, BauR 1979, 410; Beschlüsse vom 5. Juni 1985 - 1 B 21/85 -, vom 14. April 1989 - 1 B 9/89 -, vom 31. Oktober 1990 - 1 B 12309/90.OVG -, vom 9. September 1991 - 1 B 11540/91.OVG - und Urteil vom 11. November 1993 - 1 A10593/93.OVG - ebenso Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO Rheinland-Pfalz, § 8 Rdnr. 25 und Stich/Gabelmann/Porger, LBauO Rheinland-Pfalz, § 8 Rdnr. 19).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2002 - 1 A 10731/02

    Deckungsgleiche Grenzbebauung bei vorhandener Grenzbebauung

    Zwar hat er es bisher in zwei Entscheidungen für die Annahme einer zwingend geschlossenen Bauweise ausreichen lassen, dass in der näheren Umgebung nur Grundstücke vorhanden sind, die entweder auf der gesamten Breite oder wenigstens einseitig an der Grenze bebaut sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Februar 1993 -1 A 12323/91.OVG - und Beschluss vom 8. Februar 2000 -1 B 10066/00.OVG-).
  • VG Neustadt, 23.07.2015 - 4 K 43/15

    Baurechtliche Nachbarklage nach stattgebendem Widerspruchsbescheid; vereinfachtes

    Für den unbeplanten Innenbereich kann eine zwingende Grenzbebauung nur angenommen werden, wenn auf den benachbarten Grundstücken ein einheitliches Ordnungsprinzip dahingehend erkennbar ist, dass alle Gebäude ohne Ausnahme - mindestens einseitig - eine Grenzbebauung aufweisen und somit an die Grenze gebaut werden muss, ein Vorhaben mit Grenzabstand sich also nicht einfügen würde, sondern als Fremdkörper erschiene (OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 11. November 1993 - 1 A 10532/93.OVG -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 - , NVwZ 1994, 1008 ; Beschlüsse vom 8. Februar 2000 - 1 B 10066/00.OVG - und vom 8. Juni 2001 - 8 B 10855/01.OVG -, ESOVGRP; Urteil vom 10. Juli 2003 - 8 A 10257/03.OVG - m.w.N., ESOVGRP).
  • VG Neustadt, 09.09.2015 - 3 L 793/15

    Vorliegen einer Abweichungslage; Notwendigkeit der Genehmigung der Abweichung

    Für den unbeplanten Innenbereich kann eine zwingende Grenzbebauung nur angenommen werden, wenn auf den benachbarten Grundstücken trotz unterschiedlicher Stellung der Baukörper auf den einzelnen Grundstücken ein einheitliches Ordnungsprinzip doch insoweit erkennbar ist, dass alle Gebäude ohne Ausnahme - mindestens einseitig - eine Grenzbebauung aufweisen und somit an die Grenze gebaut werden muss, ein Vorhaben mit Grenzabstand sich also nicht einfügen würde, sondern als Fremdkörper erschiene (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 11. November 1993 - 1 A 10532/93.OVG -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 - , NVwZ 1994, 1008 ; Beschlüsse vom 8. Februar 2000 - 1 B 10066/00.OVG - und vom 8. Juni 2001 - 8 B 10855/01.OVG -, ESOVGRP; Urteil vom 10. Juli 2003 - 8 A 10257/03.OVG - m.w.N., ESOVGRP).

    Eine beidseitige Grenzbebauung ist indessen planungsrechtlich hier jedenfalls nicht zwingend (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 8. Februar 2000 - 1 B 10066/00.OVG - und vom 8. Juni 2001 - 8 B 10855/01.OVG -, ESOVGRP; Urteil vom 10. Juli 2003 - 8 A 10257/03.OVG - m.w.N., ESOVGRP).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.03.2001 - 8 A 12042/00
    Dabei kann offen bleiben, ob sich die Bebauung entlang der Hofenfelsstraße als geschlossene Bauweise oder zumindest als zwingend einseitige Grenzbebauung darstellt, wofür mehr sprechen dürfe (vgl. zu dem Vorhandensein eines solchen Ordnungsprinzips den Beschluss des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 8. Februar 2000 - 1 B 10066/00 - ESOVG).
  • VG Neustadt, 13.07.2020 - 4 L 444/20

    Zulässigkeit einer Grenzbebauung; kein Verstoß gegen das Bauplanungsrecht und das

    Dies ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil nicht nur das Grundstück R...-straße ..., sondern auch das nördliche Nachbargrundstück R...-straße ... in offener Bauweise mit Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken errichtet wurde (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 1 B 10066/00.OVG - und Beschluss vom 8. Juni 2001 - 8 B 10855/01.OVG - m.w.N.).
  • VG Neustadt, 17.08.2004 - 4 L 1726/04

    Einhaltung der Abstandflächen bei wesentlicher Veränderung eines Grenzgebäudes

    Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z.B. Beschluss vom 8. Februar 2000 - 1 B 10066/00.OVG -), der die Kammer folgt,  reicht es für die Annahme der geforderten zwingenden Grenzbebauung nicht aus, dass in der Nachbarschaft ebenfalls Grenzbebauung anzutreffen ist.
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